Die Eltern entscheiden, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung
durch den Schulbesuch entstehen könnte. Die Rücksprache mit einer Ärztin oder
einem Arzt wird empfohlen. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die
Schule und teilen dies schriftlich mit. Entsprechende Pflichten gelten für volljährige
Schülerinnen und Schüler.
Die Eltern bzw. die betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler müssen zum
einen darlegen, dass für die Schülerin oder den Schüler wegen einer Vorerkrankung
eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen schweren Krankheitsverlauf im Falle einer
Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Bei begründeten Zweifeln kann
die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches
Gutachten einholen. Besucht die Schülerin oder der Schüler die Schule voraussichtlich
oder tatsächlich länger als sechs Wochen nicht, soll die Schule ein ärztliches Attest
verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen.
Die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen.